Stand August 2006
Allgemeine Bestimmungen
- Geltung
- Allen Angeboten, Verkäufen, Lieferungen und Leistungen der HAZET-WERK Hermann Zerver GmbH & Co. KG (nachfolgend: „HAZET“) liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Geschäftsbedingungen“) zugrunde. Eigenen Geschäftsbedingungen des Käufers im Sinne der §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches („BGB“) wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
- Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die HAZET mit ihren Vertragspartnern über ihre Lieferungen und Leistungen schließt. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Sie gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung wirksam.
- Die Bezeichnung „Käufer“ umfasst den Vertragspartner unabhängig von der Natur des Vertrages.
- Im übrigen sind, sofern in diesen Bedingungen keine anderen Regelungen getroffen sind, für die Auslegung der verschiedenen Verkaufsklauseln die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.
- Angebote und Vertragsschluss
- Angebote von HAZET sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen kann HAZET innerhalb von 30 Tagen annehmen. Der Käufer ist insoweit mindestens für diesen Zeitraum an seine Bestellung gebunden. Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn sie von HAZET gegenüber dem Käufer schriftlich bestätigt wird. Lieferung und Rechnung gelten gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
- An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen und dergl.) behält sich HAZET Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie zur Weitergabe bestimmt sind. Anderenfalls sind sie HAZET auf Verlangen zurückzugeben.
- Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sollen nur eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Waren vermitteln. Sie enthalten keine Erklärungen, sonstige Zusicherungen oder Garantien und werden nicht Vertragsbestandteil. Handelsübliche Abweichungen oder Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Nutzbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
- Preise
- Preise verstehen sich netto Kasse zuzüglich MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe sowie Fracht ab Werk oder Lager und schließen Außenverpackung, Porto und Wertsicherung nicht ein.
- Wenn der Sendungswert des Käufers Euro 500,- netto, d.h. ohne MwSt., übersteigt, erfolgt die Lieferung frei Haus des Käufers innerhalb Deutschlands und ohne Berechnung der handelsüblichen Verpackung.
- Zahlungsbedingungen
- Rechnungen sind, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ohne Rücksicht auf die von HAZET zu vertretenen Lieferverzögerungen in Euro innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Entscheidend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei HAZET.
- Soweit Kaufpreisforderungen aufgrund älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind, ist ein Skontoabzug in jedem Falle unzulässig.
- Schecks und bei der Bundesbank rediskontfähige Wechsel nimmt HAZET nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und zahlungshalber herein.
- Wechsel oder Schecks werden vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an dem HAZET endgültig über den Gegenwert verfügen kann. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten und Auslagen gehen zu Lasten des Käufers.
- Werden die unter A. IV. 1. genannten Zahlungsziele vom Käufer nicht eingehalten, hat der Käufer die jeweilige Forderung mit 8% über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzögerungsschadens bleibt hiervon unberührt.
- Die gesamten Forderungen von HAZET werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder HAZET Umstände im Sinne von Ziffer A. IV. 9. bekannt werden. HAZET behält es sich vor, nach ergebnisloser Fristsetzung vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Übt HAZET ihr Rücktrittsrecht aus, kann sie sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
- Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Alle Rechte und Pflichten aus diesen Geschäftsbedingungen bzw. aus den von ihnen erfassten Verträgen können, mit Ausnahme von Geldforderungen, vom Käufer nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HAZET abgetreten oder übertragen werden.
- Erhält HAZET Mitteilungen über eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers oder erfährt HAZET, dass sich der Käufer sonst wie vertragswidrig verhält, ist HAZET berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
- Sicherheiten
- HAZET behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen, insbesondere der jeweiligen Saldoforderungen, die HAZET, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Käufer zustehen, vor. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
- Der Käufer darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er HAZET gegenüber nicht mit der Zahlung offen stehender Forderungen in Verzug ist, veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit im voraus an HAZET ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes der weiterverkauften Vorbehaltswaren einschließlich der gesetzlich vorgesehenen Mehrwertsteuer.
- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen von HAZET nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in den Rechnungen von HAZET genannten Rechnungswerte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
- Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung an Dritte einzuziehen.
- HAZET ist berechtigt, die unter A. V. Ziff. 4 erteilte Einziehungsermächtigung im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers sowie im Falle von Art. A. IV. 9 zu widerrufen. Auf Verlangen hat der Käufer HAZET die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner bekannt zu machen und die für eine Forderungseinziehung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf besonderes Verlangen von HAZET legt der Käufer den betreffenden Drittschuldnern die erfolgten Abtretungen offen.
- Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Käufer Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte entstehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten anstelle des Veräußerungserlöses und im selben Umfang ebenfalls im voraus an HAZET abgetreten.
- Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung auch als Eventualverbindlichkeiten, die HAZET im Interesse des Käufers eingegangen ist.
- Verfügungen, die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, darf der Käufer über die Vorbehaltsware nicht treffen oder zulassen.
- Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen der Rechte von HAZET hat der Käufer HAZET unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die für eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 der Zivilprozessordnung (ZPO) benötigt werden. Soweit HAZET Ausfall erleidet, weil ein Dritter die von ihm an HAZET zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO nicht erbringen kann, haftet der Käufer.
- HAZET ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
- Übersteigt der Wert der Sicherheiten einschließlich der Aufrechnungsmöglichkeiten die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, ist HAZET auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben.
- Warenrücknahme
- Die Rücknahme von Waren erfolgt nur hinsichtlich aktueller, originalverpackter und wiederverkaufsfähiger Ware und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch HAZET. Die Rücksendung muss kostenfrei erfolgen. HAZET behält es sich vor, für dadurch entstehende Verwaltungs- und Wiedereinlagerungskosten einen Abschlag von mindestens 20 % des zu erstattenden Betrages vorzunehmen.






