Arbeitsschutz Lärm und Vibrationen

Belastung durch Lärm
In einer Umgebung mit hohem Schallpegel, wie bei der Arbeit in der Nähe von lauten Maschinen (Flughafen, Straßenbau, Industriemaschinen, etc.) ist das Tragen eines Gehörschutzes am Arbeitsplatz seit Februar 2006 ab 85 dB(A) vorgeschrieben. Ferner wird auch gefordert, dass von Seiten des Arbeitgebers ab 80 dB(A) geeigneter Gehörschutz zur Verfügung steht.

Belastung durch Vibration
Vibrierende Werkzeuge können zu einer Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter führen. Bei der Verwendung von Werkzeugen mit Vibration ist der Arbeitnehmer vor Vibrationen zu schützen. Dies ist aber nicht einfach umzusetzen und die Möglichkeiten sind begrenzt. Schutzmaßnahmen können z.B. Vibrations-Schutzhandschuhe oder die Reduzierung der Anwendungszeit des Werkzeuges sein. HAZET bietet die Möglichkeit schnell und einfach die Vibrationsbelastung des Anwenders so gering wie möglich zu halten. Die Beurteilung entnehmen Sie der verlinkten Tabelle

Wichtig: je höher der angegebene ahv Wert ist, desto geringer sollte die Anwendungszeit sein. Bei bei der Arbeit mit schweren Geräten müssen genügend Pausen, sowie Schutzmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden, um die Vibrationsbelastung für den Mitarbeiter so gering wie möglich zu halten. Zuständig für die Ergreifung von Schutzmaßnahmen ist der Arbeitgeber.

Hinweis
Der Auslösewert für Hand-Arm-Vibrationen A(8) beträgt 2,5 m/s2 (Bezugszeitraum von 8 Stunden). Wenn bei Exposition durch Vibrationen der Auslösewert für Hand-Arm-Vibrationen überschritten wird, ist vom Arbeitgeber regelmäßig eine Angebotsvorsorge aktiv anzubieten. Zudem sind die Beschäftigten zu unterweisen und ein Vibrations-Minderungsprogramm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen aufzustellen.

Der Expositionsgrenzwert für Hand-Arm-Vibrationen A(8) beträgt 5 m/s2 (Bezugszeitraum von 8 Stunden). Wenn bei Exposition durch Vibrationen die Expositionsgrenzwerte für Hand-Arm-Vibrationen erreicht oder überschritten werden, ist vom Arbeitgeber regelmäßig eine Pflichtvorsorge zu veranlassen und die Einleitung von Sofortmaßnahmen zur Verminderung der Vibrationsbelastung unter den Expositionsgrenzwert zu veranlassen bzw. umzusetzen.

Vibrationswerte